Pflichtversicherte Personen nach dem ASVG müssen vom Dienstgeber
ausnahmslos vor Arbeitsantritt angemeldet werden. Es gibt zwei
Möglichkeiten: eine Vollmeldung vor Arbeitsantritt oder eine
Doppelmeldung (Mindestangabenmeldung vor Arbeitsantritt und Vollmeldung
innerhalb von 7 Tagen ab Arbeitsantritt).
Die Abmeldung hat binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung zu erfolgen.
Die An- sowie die Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den
Bereich der Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung (soweit auch
in diesen Versicherungszweigen eine Pflichtversicherung besteht).
Außerdem ist der Dienstgeber verpflichtet, dem Versicherungsträger (über
Verlangen) innerhalb von 14 Tagen die gewünschten Auskünfte zu
erteilen. Auch Versicherte und Leistungsbezieher sind verpflichtet,
Anfragen innerhalb von zwei Wochen wahrheitsgemäß zu beantworten.